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Whistleblowing

Das Unternehmen Dřevostroj Čkyně, a.s., ID-Nummer: 45021112, mit Sitz in Spůle 25, 384 81 Čkyně, sp. Stempel B 480, aufbewahrt beim Bezirksgericht in České Budějovice (im Folgenden „Gesellschaft“ genannt), eingeführt gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht und das Gesetz Nr. 171/2023 Slg. zum Schutz von Whistleblowern (im Folgenden „Gesetz zum Schutz von Whistleblowern“ genannt) melden ein internes Meldesystem, das zur Meldung möglicher rechtswidriger Handlungen dient im Zusammenhang mit unserem Unternehmen aufgetreten sind oder erwartet werden.

Das interne Meldesystem ist eine Sammlung von Verfahren und Instrumenten, die dazu dienen, Meldungen entgegenzunehmen, mit ihnen umzugehen, die Identität des Meldenden und anderer Personen zu schützen, die in der Meldung enthaltenen Informationen zu schützen und mit dem Meldenden zu kommunizieren. Das System ist technisch und organisatorisch so aufgebaut, dass die Identität des Hinweisgebers nicht offengelegt werden kann. Nur die betroffene Person, die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und verpflichtet ist, die Vertraulichkeit des Inhalts der Eingabe während der Bearbeitung der Beschwerde und nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu wahren, hat das Recht, vom Inhalt der Anzeige Kenntnis zu nehmen und zu erhalten die Identität des Whistleblowers. Auch der Hinweisgeber ist vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt.

 

BENACHRICHTIGUNG

Unter Benachrichtigung versteht man eine Benachrichtigung einer natürlichen Person, die Informationen über eine mögliche rechtswidrige Handlung enthält, die mit dem Unternehmen stattgefunden hat oder noch geschehen wird, als Person, für die der Meldende, auch wenn indirekt, eine Arbeit oder eine andere ähnliche Tätigkeit ausgeführt hat oder ausführt, oder mit einer Person, mit der der Anmelder im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten oder ähnlichen Tätigkeiten in Kontakt stand oder steht und die folgende Merkmale aufweist.

Die Meldung muss mindestens Angaben zu Vorname, Nachname und Geburtsdatum oder sonstige Angaben enthalten, aus denen Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden gezogen werden können, es sei denn, die Identität des Meldenden ist der für die Entgegennahme und Beurteilung der Plausibilität der Meldungen verantwortlichen Person bekannt . Es enthält auch Informationen über mögliche rechtswidrige Handlungen, wie oben erwähnt. Gleichzeitig ist es sinnvoll, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse anzugeben, über die die betreffende Person mit Ihnen kommunizieren wird.

 

Welches Verhalten ist meldepflichtig?

Über das unternehmensinterne Meldesystem kann eine Meldung mit Hinweisen auf eine mögliche rechtswidrige Handlung abgegeben werden, die a) Merkmale einer Straftat oder b) Merkmale einer Ordnungswidrigkeit aufweist, für die das Gesetz einen Bußgeldsatz, die Obergrenze, vorsieht deren Höchstgrenze mindestens 100.000 CZK beträgt, oder c) gegen das Gesetz zum Schutz von Whistleblowern verstößt, oder d) gegen eine andere Rechtsvorschrift oder Verordnung der Europäischen Union im Bereich von:

 

Finanzdienstleistungen, Abschlussprüfung und andere Verifizierungsdienste, Finanzprodukte und Finanzmärkte,


Körperschaftssteuern,


Verhinderung der Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und der Finanzierung des Terrorismus,


Verbraucherschutz,


Einhaltung der Produktanforderungen, einschließlich ihrer Sicherheit,


Verkehrssicherheit, Transport und Straßenverkehr,


Umweltschutz,


Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie der Schutz der Tiere und ihrer Gesundheit,


Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,

 

 

wirtschaftlicher Wettbewerb, öffentliche Auktionen und öffentliches Beschaffungswesen,


Schutz der inneren Ordnung und Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit,


Schutz personenbezogener Daten, Privatsphäre und Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme,


Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, oder


das Funktionieren des Binnenmarktes, einschließlich des Schutzes des wirtschaftlichen Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen gemäß dem Recht der Europäischen Union.

 

 

WER KANN EINE MITTEILUNG EINREICHEN

Hinweisgeber kann jede natürliche Person sein, die für das Unternehmen eine Arbeit oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und im Zusammenhang mit ihrer Arbeit oder einer ähnlichen Tätigkeit für das Unternehmen Kenntnis von rechtswidrigem Verhalten erlangt hat.

Es kann sich also beispielsweise um einen Arbeitnehmer handeln, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder aufgrund eines Arbeitsvertrages bzw. einer Vereinbarung über die Arbeitsausführung Arbeitsleistungen für das Unternehmen erbringt; ehemaliger Mitarbeiter des Unternehmens, Bewerber für eine Anstellung beim Unternehmen; Selbstständiger, Praktikant, Person, die auf der Grundlage eines Vertrags direkt oder indirekt externe Zulieferertätigkeiten für das Unternehmen ausübt oder ausüben lässt, deren Gegenstand die Erbringung von Lieferungen, Dienstleistungen, Bauarbeiten oder sonstigen vergleichbaren Leistungen usw. ist.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung noch die oben genannte Tätigkeit oder vergleichbare Tätigkeit ausübt, ob er diese bereits in der Vergangenheit ausgeübt hat oder ob er sich lediglich auf die angegebene Tätigkeit oder vergleichbare Tätigkeit beworben hat wurde im Rahmen dieses Prozesses auf eine mögliche rechtswidrige Handlung aufmerksam.

 

Die Arbeit oder eine ähnliche Tätigkeit ist in § 2 Abs. 3 und 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes definiert.

 

METHODEN ZUR EINREICHUNG DER MITTEILUNG UND ENTSPRECHENDE PERSON

Über das interne Meldesystem haben Hinweisgeber die Möglichkeit, ihre Meldungen schriftlich, mündlich und nach Vereinbarung auch persönlich einzureichen. Benachrichtigungen werden an die zuständige Person weitergeleitet.

 

Eine Benachrichtigung über eine mögliche rechtswidrige Handlung kann über die folgenden Benachrichtigungskanäle an alle relevanten Personen erfolgen:

 

Schriftliche Mitteilung:

 

elektronisch an die E-Mail-Adresse: oznameni@woodforest.cz


schriftlich in Papiergeld

Formular in einem versiegelten Umschlag mit der Aufschrift „AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE HÄNDE von Herrn Pavla Jirků /oder/ Frau Jana Tejkalová“ an die Adresse Hrnčíře 2, 584 01 Ledeč nad Sázavou
 

 

Mündliche Benachrichtigung:

 

telefonisch unter der Telefonnummer +420 731439581 Herr Pavle Jirků und unter der Telefonnummer
+420 731439580 Frau Jana Tejkalová (das Interview wird schriftlich protokolliert)


persönlich nach vorheriger telefonischer oder E-Mail-Vereinbarung mit der betreffenden Person (die Benachrichtigung erfolgt persönlich innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen)

 

 

Als zuständige Person für die Entgegennahme von Meldungen und die Wahrnehmung weiterer Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind im Unternehmen zwei relevante Personen benannt:

 

 

Herr Pavle Jirků
Telefonnummer: +420 731439581
 

 

 

Herr Jana Tejkalová:
Telefonnummer: +420 731439580

 

Kontaktadresse: Hrnčíře 2, 584 01 Ledeč nad Sázavou
E-Mail-Adresse: oznameni@woodforest.cz

Über den mündlichen Vortrag wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das den Inhalt der Mitteilung festhält. Der Hinweisgeber hat das Recht, sich zu der Akte zu äußern, und wenn er dies tut, wird die betreffende Person diese Erklärung der Akte beifügen. Entscheidet sich der Meldende für die schriftliche Abgabe der Meldung, kann er die Meldung an die oben genannte E-Mail-Adresse senden, wo sich beide betroffenen Personen mit der Meldung vertraut machen können, gleiches gilt für den Telefonanschluss.

 

Richtet sich die Anzeige gegen die Person einer der betroffenen Personen oder ist es aus einem anderen Grund nicht geeignet, dass eine der betroffenen Personen Kenntnis davon erhält, so muss die Anzeige an die andere relevante Person (schriftlich) gerichtet werden per Post, per Telefon). Dadurch wird verhindert, dass die Person, gegen die die Anzeige gerichtet ist, von dieser Anzeige Kenntnis erlangen könnte.

 

 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR HINWEISE

Das Unternehmen schließt den Empfang von Mitteilungen von Personen nicht aus, die für unser Unternehmen keine Arbeit oder ähnliche Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen ausgeführt haben oder ausgeführt haben
§ 2 Absatz 3 Buchstabe a), b), h) oder i) des Hinweisgeberschutzgesetzes. Das Unternehmen nimmt daher auch Meldungen von anderen Personen als den eigenen Mitarbeitern, Praktikanten/Praktikanten, Freiwilligen entgegen.
 

Im Rahmen des unternehmensinternen Meldesystems wird die zuständige Person eine Meldung, in der diese Informationen fehlen (anonyme Meldung), bearbeiten und ordnungsgemäß untersuchen, allerdings nicht im Sinne des Gesetzes. In einem solchen Fall ist der Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt, sobald seine Identität bekannt wird. Die Anzeige muss jedoch zumindest Angaben zur rechtswidrigen Handlung enthalten.

 

BEWUSST FALSCHE AUSSAGEN

Der Meldende muss zum Zeitpunkt der Meldung berechtigte Gründe zu der Annahme haben, dass die von ihm gemeldeten Informationen über eine mögliche rechtswidrige Handlung wahr sind.

Für den Fall, dass sich herausstellt, dass eine wissentlich falsche Meldung erfolgt ist, ist der Hinweisgeber nicht vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt und der Hinweisgeber haftet auch für den Tatbestand der wissentlich falschen Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Für diese Straftat kann eine Geldstrafe von bis zu 50.000 CZK verhängt werden. Gleichzeitig können Sie sich auch aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die Abgabe einer Falschmeldung haftbar machen.

 

MÖGLICHKEITEN DER NUTZUNG ANDERER KANÄLE ZUR BENACHRICHTIGUNG VON RECHTSWIDRIGEM VERHALTEN:

Der Melder kann eine Meldung auch über das externe (externe) Meldesystem des Justizministeriums der Tschechischen Republik unter https://oznamovatel.justice.cz/chci-podat-oznameni/ einreichen.

Weitere Einzelheiten zur Einreichung und Bearbeitung von Meldungen, die über das externe Meldesystem des Justizministeriums der Tschechischen Republik eingereicht werden, finden Sie unter: https://oznamovatel.justice.cz/informace-pro-oznamovatele/.

 

VERFAHREN NACH EINREICHUNG DER MITTEILUNG

Die betroffene Person muss den Anmelder innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Meldung schriftlich über den Eingang der Meldung informieren (es sei denn, der Anmelder hat ausdrücklich darum gebeten, nicht benachrichtigt zu werden, oder die Meldung würde die Identität des Melders preisgeben).

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Meldung muss die betroffene Person die Gültigkeit der Meldung beurteilen und den Melder über das Ergebnis informieren. In sachlich oder rechtlich schwierigen Fällen kann diese Frist um bis zu 30 Tage, höchstens jedoch um das Doppelte, verlängert werden.

Wenn sich herausstellt, dass die Meldung gerechtfertigt ist, wird die betreffende Person dem Arbeitgeber Maßnahmen vorschlagen, um die rechtswidrige Situation zu verhindern und zu beheben. Er teilt dem Anmelder die getroffene Maßnahme schriftlich mit.

Kommt die betroffene Person zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz handelt, wird sie den Hinweisgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
   

 

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung des internen Meldesystems und der Abgabe von Meldungen sowie weitere detaillierte Informationen finden Sie in den Geschäftsordnungen unseres Unternehmens hier:

Das Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie in der Gesetzessammlung.

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